Stand: 30.04.2016

Inhalt

Artikel 1: Name und Zweck
Artikel 2: Mitgliedschaft
Artikel 3: Organe
Artikel 4: Mitgliederversammlung
Artikel 5: Einberufung der Mitgliederversammlung
Artikel 6: Stimmrecht
Artikel 7: Schifferrat
Artikel 8: Präsidium
Artikel 9: Haushaltsführung
Artikel 10: Beiträge
Artikel 11: Eintragung
Artikel 12: Auflösung

 

Artikel 1 Name und Zweck

Abs.1: Der Name des Vereins ist:             "Clipper" Deutsches Jugendwerk zur See e.V.
Er hat seinen Sitz in Bremen.

Abs.2: Der Zweck des Vereins ist es, Interessierten Gelegenheit zu geben, auf geeigneten Segelschiffen unter fachkundiger Leitung den Segelsport im Rahmen traditioneller Seemannschaft zu betreiben. In diesem Sinne ist der Zweck des Vereins die Förderung des Segelsports i.S. des § 52 Abs. 2 Ziffer 21 der Abgabenordnung.

Darüber hinaus wird der Zweck „die Förderung der Jugendhilfe i.S. des § 52 Abs. 2 Ziffer 4“ verfolgt.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Segelsport auf Segelschiffen incl. Wettfahrten, insbesondere mit Oldtimer-Regatten, sowie die Betreuung und Anleitung Jugendlicher zu eigenverantwortlicher Gruppenarbeit, zu sozialen Verhalten und demokratischer Erziehung.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein betrachtet es nicht als seine Aufgabe Berufsvorbereitung oder die Ausbildung von Yachtseglern zu betreiben; vielmehr sind Vermittlung seemännischer Kenntnisse und Fertigkeiten natürliche Begleiterscheinungen des Lebens in den Bordgemeinschaften auf Segelschiffen.

Neue Stammbesatzungsmitglieder erlernen eigenverantwortliches Handhaben und Führen eines Segelschiffes unter Anleitung erfahrener Clipper-Kapitäne.

 

Artikel 2 Mitgliedschaft

Abs.1: Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Abs.2: Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag und dessen Annahme gemäß Art.2 (4) erworben. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Teilnahme an einem Segeltörn.

Abs.3: Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Ehrenmitglieder können in das Präsidium - nicht aber in den Schifferrat - gewählt werden.

Abs.4: Über Antrag auf Gewährung der Mitgliedschaft entscheidet der Schifferrat nach freiem Ermessen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schifferrates oder des Präsidiums verliehen.

Abs.5: Die Mitgliedschaft endet durch

  • Ableben
  • Austritt, der mit einmonatiger Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden kann; die Erklärung kann postalisch oder elektronisch abgegeben werden.
  • Ausschluss durch den Schifferrat:

Der Ausschluss durch den Schifferrat kann erfolgen, wenn das Mitglied

  1. sich beharrlich weigert, seine satzungsmäßigen Pflichten zu erfüllen,
  2. das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten gröblich schädigt,
  3. seine Beitragszahlungen einstellt oder in Konkurs fällt,
  4. einen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag 8 Wochen nach der ersten Mahnung hat,
  5. (neues Mitglied), von dem keine SEPA-Basislastschrifteinzugsermächtigung vorliegt, 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.

Der Beschluss zu a. und b. ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Beschlüsse gem. c. bis e. bedürfen keiner weiteren Mitteilung. In den Fällen a. und b. ist gegen den Beschluss die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.

 

Artikel 3 Organe

Abs.1: Die Organe des Vereins sind

  1. das Präsidium
  2. der Schifferrat
  3. die Mitgliederversammlung.

Abs.2: Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Schifferrat Ausschüsse einsetzen.

Abs.3: Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen. In besonderen Fällen kann vom Schifferrat ein Aufwendungsersatz bewilligt werden.

 

Artikel 4 Mitgliederversammlung

Folgende Angelegenheiten sind der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten:

  • die Wahl von Mitgliedern des Schifferrates
  • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß Art. 2 Abs. 3
  • die Entlastung der Vereinsorgane für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Festlegung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge
  • Beschwerden gegen die Entscheidung der Vereinsorgane, insbesondere gemäß Artikel 2 Abs. 4
  • die Wahl der Rechnungsprüfer
  • die Vornahme von Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von drei Vierteilen der Anwesenden, in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass sie nicht beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Schifferratsmitglieder anwesend ist

Auf jeder Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Schifferrates ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht grundsätzlich mündlich. Werden schwerwiegende Verstöße gegen Art. 9 festgestellt, so haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der dem Vorsitzenden und dem Präsidium zuzustellen ist. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

 

Artikel 5 Einberufung der Mitgliederversammlung

Abs.1: Innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Abs.2: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Schifferrates statt. Sie ist ferner anzuberaumen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.

Abs.3: Alle Mitgliederversammlungen sind durch das zuständige Mitglied des Schifferrates schriftlich einzuberufen; dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Eine Einberufungsfrist von 21 Tagen ist einzuhalten.
In Notfällen können außerordentliche Mitgliederversammlungen durch das zuständige Mitglied des Schifferrates mit einer Frist von 24 Stunden auf schriftlichem, telegraphischem oder fernmündlichem Wege einberufen werden.

Abs.4: Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Schifferrat mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen; auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können Anträge mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit sie nicht die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Abs.5: Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind beim Schifferrat schriftlich bis zu dem 1. Dezember einzureichen, der der Mitgliederversammlung vorausgeht.

 

Artikel 6 Stimmrecht

Abs.1: Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Stehen mehrere Mitglieder (juristische Personen) unter gleicher Leitung, so hat diese Gruppe pro Mitglied eine Stimme, insgesamt aber nicht mehr als fünf Stimmen.

Abs.2: Die Stimmberechtigung wird bei Teilnahme an Mitgliederversammlungen anhand der Mitgliederliste und durch Kontrolle der Beitragszahlung festgestellt.

 

Artikel 7 Schifferrat

Abs.1: Der Schifferrat ist der Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Abs.2: Zwei Mitglieder des Schifferrates sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.

Abs.3: Der Schifferrat bestimmt einen seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Er gibt sich weiterhin eine Geschäftsordnung.

Abs.4: In der Geschäftsordnung ist die Sachzuständigkeit der Mitglieder des Schifferrates zu regeln. Die Zuständigkeit für die Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorsitzenden.

Abs.5: Den Vereinsmitgliedern ist die Geschäftsordnung jährlich einmal mitzuteilen.

Abs.6: Der Schifferrat setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen; juristische Personen sind von der Mitgliedschaft im Schifferrat ausgeschlossen.

Abs.7:

  1. Die Wahl zum Schifferrat hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied gemacht werden, das stimmberechtigt ist.
  2. Die Mitglieder des Schifferrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben eine persönliche Amtszeit von drei Jahren. Sie können sich zur Wiederwahl stellen.
  3. Scheidet ein Mitglied des Schifferrates während der dreijährigen Amtszeit aus, so kann der Schifferrat ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen. Das Ersatzmitglied muss in der nächsten ordentlichen Versammlung gem. Art. 7, Abs.7 b) gewählt werden.

Abs.8: Der Schifferrat wählt einstimmig die Mitglieder des Präsidiums.

Abs.9: Der Schifferrat ist berechtigt, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen.

 

Artikel 8 Präsidium

Abs.1: Die Mitglieder des Präsidiums werden einstimmig durch den Schifferrat gewählt.

Abs.2: Das Präsidium berät den Schifferrat. Zu diesem Zweck soll es mindestens einmal im Jahr eine Versammlung abhalten, zu der es jedes Mitglied des Schifferrates laden kann. Auf der Versammlung soll das Präsidium einen Präsidenten wählen.

Abs.3: Die Bestellung zum Mitglied des Präsidiums erfolgt für mindestens fünf Jahre; sie kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

 

Artikel 9 Haushaltsführung

Abs.1: Das Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abs.2: Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Schifferrat einen Haushaltsplan aufzustellen, der der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

Abs.3: Der Verein ist zu sparsamer Geschäftsführung verpflichtet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins, ausgenommen einen jeweils vom Schifferrat zu beschließenden Aufwendungssatz bei Wahrnehmung besonderer Aufgaben. Dabei darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; im laufenden Geschäftsjahr nicht verausgabte Beträge werden auf neue Rechnung vorgetragen.

Abs.4: Die Entlastung für die Kassen- und Rechnungsführung erteilt die Mitgliederversammlung. Vorher ist die Kassen- und Rechnungsführung durch gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen.

 

Artikel 10 Beiträge

Abs.1: Die Mitgliedsbeiträge für Jugendliche bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sind deutlich niedriger anzusetzen als die für Erwachsene geltenden Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen sind deutlich höher anzusetzen als die für Erwachsene geltenden Beiträge.

Abs.2: Die Beitragszahlung muss für das laufende Jahr bis zum Termin der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt bzw. nicht durch den Schifferrat gestundet oder erlassen ist.

Abs.3: Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Abs.4: Auf besonderen Antrag kann der Schifferrat auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies dem Vereinszweck förderlich ist.

 

Artikel 11 Eintragung

Abs.1: Der Verein wird die Eintragung in das Vereinsregister beantragen. Er wird sich außerdem um die Anerkennung als gemeinnütziger Verein und seiner besonderen Förderungswürdigkeit bemühen.

Abs.2: Zur Förderung des Vereinszieles kann der Verein die Mitgliedschaft in Dachverbänden anstreben.

 

Artikel 12 Auflösung

Abs.1: Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Abs.2: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Clipper-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Gründung in Bremen, den 6. Januar 1973

 


 

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